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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 23.01.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 580/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 141 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 28. Oktober 2005 - 5 Ca 386/05 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin - die Beklagte des Ausgangsverfahrens - wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100 €, das das Arbeitsgericht gegen ihren Geschäftsführer wegen dessen Nichterscheinen im Gütetermin verhängt hat. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 02. November 2005 zugestellt. Am 15. November 2005 legte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin "namens und im Auftrag der Beklagten und Beschwerdeführerin" die vorliegende sofortige Beschwerde ein, der das Arbeitsgericht nicht abhalf.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht zulässig ist.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs setzt regelmäßig eine Beschwer der diesen einlegenden Person durch die angefochtene gerichtliche Entscheidung voraus (vgl. etwa BAG 18 September 1997 - 2 ABR 15/97 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 35; BGH 20. Juli 1999 - X ZR 175/98 - NJW 1999/3564, zu 1; 18. Mai 2001 - V ZR 239/00 - NJW 2001/3053, zu II 1). Auch gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln ist eine Popularbeschwerde nicht zulässig.
An einer Beschwer der Beschwerdeführerin fehlt es. Das Arbeitsgericht hat das Ordnungsgeld nicht gegen die Beschwerdeführerin, sondern gegen deren Geschäftsführer und damit gegen eine andere Person festgesetzt. Es hat sich damit der langjährigen, in Rechtsprechung und Literatur allerdings umstrittenen Rechtsprechung der erkennenden Kammer angeschlossen, dass beim Ausbleiben eines zum persönlichen Erscheinen geladenen gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person das Ordnungsgeld gegen den gesetzlichen Vertreter persönlich und nicht gegen die juristische Person zu verhängen ist (vgl. zuletzt Hess. LAG 01. November 2005 - 4 Ta 475/05 - z. V. v., zu II 7, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch zur Gegenansicht). Selbst wenn dieser Auffassung nicht zu folgen sein sollte, obwohl für sie die besseren Argumente sprechen (siehe im Einzelnen Hess. LAG 01. November 2005 a.a.O., zu II 7), und das Ordnungsgeld gegen die Beschwerdeführerin festzusetzen gewesen wäre, ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert, da das Arbeitsgericht nicht so vorgegangen ist und das Ordnungsgeld dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auferlegt hat.
Dem durch den angefochtenen Beschluss tatsächlich beschwerten Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist die sofortige Beschwerde nicht zuzurechnen. Sie wurde ausdrücklich im Namen und im Auftrag der Beklagten als juristischer Person erhoben. Dass die Beklagte Beschwerdeführerin sein sollte, wurde mit der Doppelbezeichnung "Beklagte und Beschwerdeführerin" unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin auch auf den Hinweis der Beschwerdekammer vom 29. November 2005 nicht behauptet, über ein Mandat zur Vertretung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zu verfügen. Damit ist eine Auslegung dahin, dass Beschwerdeführer eigentlich der Geschäftsführer der Beklagten sein soll, nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2 ArbGG besteht nicht.
Ende der Entscheidung
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